VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 19.03.1998
10 S 1765/97
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 5, Abs. 9 ; BImSchG § 3 Abs. 1 § 4 § 5 Abs. 1 Nr. 1 ; VwGO § 161 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BRS 60 Nr. 177
UPR 1998, 358
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 14.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 5397/96

Verwaltungsprozeßrecht: Kostenverteilung nach Erledigung der Hauptsache - Bauplanungsrecht: Drittschutz innerhalb eines eingeschränkten Gewerbegebiets

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 19.03.1998 - Aktenzeichen 10 S 1765/97

DRsp Nr. 2007/14026

Verwaltungsprozeßrecht: Kostenverteilung nach Erledigung der Hauptsache - Bauplanungsrecht: Drittschutz innerhalb eines eingeschränkten Gewerbegebiets

»1. Zur Kostenverteilung bei Erledigung der Hauptsache, wenn die Erfolgsaussichten offen sind und die Erledigung dadurch eingetreten ist, daß der Genehmigungsinhaber auf die von Dritten angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung verzichtet hat. 2. Zum Drittschutz innerhalb eines eingeschränkten Gewerbegebiets (im Anschluß an das Urteil des Senats vom 11.03.1997 - 10 S 2815/96 -, VBlBW 1997, 384).«

Normenkette:

BauNVO § 1 Abs. 5, Abs. 9 ; BImSchG § 3 Abs. 1 § 4 § 5 Abs. 1 Nr. 1 ; VwGO § 161 Abs. 2 ;

Gründe:

Nachdem die Hauptbeteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts zur Klarstellung für unwirksam zu erklären und gemäß

§ 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß des Berichterstatters (§ 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO) nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.