VGH Hessen - Beschluß vom 19.01.1979
IV N 13/76
Normen:
BBauG § 1 Abs. 4; BBauG § 8 Abs. 2 S. 3; VwGO § 47 Abs. 2;
Fundstellen:
BRS 35 Nr. 13
RdL 1980, 63

Verwaltungsprozeßrecht: Nachteilsbegriff im Normenkontrollverfahren; Bauleitplanung: Begriff der zwingenden Gründe i.S. von § 8 Abs. 2 S. 3 BBauG, Abwägungsgebot bei Baugebietserweiterung in Richtung auf einen emissionsträchtigen landwirtschaftlichen Betrieb

VGH Hessen, Beschluß vom 19.01.1979 - Aktenzeichen IV N 13/76

DRsp Nr. 2009/17396

Verwaltungsprozeßrecht: Nachteilsbegriff im Normenkontrollverfahren; Bauleitplanung: Begriff der "zwingenden Gründe" i.S. von § 8 Abs. 2 S. 3 BBauG, Abwägungsgebot bei Baugebietserweiterung in Richtung auf einen emissionsträchtigen landwirtschaftlichen Betrieb

1. Inhaber eines emissionsträchtigen landwirtschaftlichen Betriebes im Außenbereich erleiden durch die Ausweisung eines Dorfgebietes in ihrer unmittelbaren Nähe einen Nachteil im Sinne des § 47 VwGO , wenn durch die Ausweisung ihre privaten Belange, die in die planerische Abwägung einzubeziehen waren, beeinträchtigt werden. 2. Zwingende Gründe im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 3 BBauG, die einen Bebauungsplan erfordern, ehe der Flächennutzungsplan aufgestellt worden ist, liegen nicht schon dann vor, wenn drei zusätzliche Bauplätze ausgewiesen werden sollen, a) wegen der Nachfrage nach Wohnbauland, b) wegen der Gefahr, daß zivilrechtliche Schadenersatzansprüche von Personen geltend gemacht werden, denen die Gemeinde im Außenbereich gelegene Grundstücke als Bauland verkauft hat, c) um für die Bürger eines Stadtteils deutlich zu machen, daß sich die kommunalpolitischen Bemühungen der Gemeindeverwaltung nicht auf die Kernstadt beschränken.