VGH Hessen - Beschluß vom 12.03.1982
IV N 14/77
Normen:
BauNVO § 4; BauNVO § 22 Abs. 2; BBauG § 34 Abs. 1; BBauG § 34 Abs. 3; BBauG § 145; BBauG § 173 Abs. 3; BGB § 925; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 14; HAG (Aufbaugesetz) Hessen § 8 Abs. 5 S. 1; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BRS 39 Nr. 41

Verwaltungsprozeßrecht: Nachteilsbegriff im Normenkontrollverfahren; Bauplanungsrecht: Planungsrechtlicher Grundstücksbegriff; Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Lebensmittelselbstbedienungsmarkts im Innenbereich mit dem Charakter eines allgemeinen Wohngebiets

VGH Hessen, Beschluß vom 12.03.1982 - Aktenzeichen IV N 14/77

DRsp Nr. 2009/17432

Verwaltungsprozeßrecht: Nachteilsbegriff im Normenkontrollverfahren; Bauplanungsrecht: Planungsrechtlicher Grundstücksbegriff; Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Lebensmittelselbstbedienungsmarkts im Innenbereich mit dem Charakter eines allgemeinen Wohngebiets

1. Fall eines unzulässigen Normenkontrollantrags, in dem der Antragsteller deshalb nicht "durch" den Bebauungsplan einen Nachteil i.S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erlitten hat, weil sein Bauvorhaben auch nach § 34 BBauG unzulässig ist. 2. Ein Kaufanwärter und Auflassungsempfänger, der nicht durch einen Antrag auf Umschreibung des Eigentums beim Grundbuchamt oder durch eine Vormerkung gesichert ist, kann aus dem Eigentumsrecht des Art. 14 GG keinen Nachteil herleiten. Ihm steht insbesondere ein dingliches Anwartschaftsrecht nicht zu. 3. Für den Nachteil kann sich der Antragsteller jedoch dann auf die in Art. 2 geschützte allgemeine Handlungsfreiheit als betroffenes rechtlich geschütztes Interesse bzw. als generell abwägungserheblichen Belang berufen, wenn er aufgrund eines gestellten Bauantrags eine konkrete Beziehung zu dem beplanten Grundstück hat. Der Antragsteller muß sich dabei aber an dem konkreten Bauvorhaben festhalten lassen, da nur so und insoweit die tatsächlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Nachteil überprüft werden können.