BVerwG - Beschluß vom 18.03.1994
4 NB 24.93
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2, Abs. 5, Abs. 7;
Fundstellen:
BauR 1994, 490
BRS 56 Nr. 30
Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 88
DÖV 1994, 873
DRsp Nr. 1995/713
DVBl 1994, 701
JA 1995, 276
JuS 1994, 1079
NJW 1994, 2909
NVwZ 1994, 683
UPR 1994, 263
ZfBR 1994, 196
ZUR 1994, 325
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 24.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 14/90

Verwaltungsprozeßrecht: Nachteilsbegriff und Antragsbefugnis gem. § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO

BVerwG, Beschluß vom 18.03.1994 - Aktenzeichen 4 NB 24.93

DRsp Nr. 1998/3289

Verwaltungsprozeßrecht: Nachteilsbegriff und Antragsbefugnis gem. § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO

1. Der Nachteilsbegriff des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist weit auszulegen. Daher verbietet sich eine prozessuale Handhabung, die im Ergebnis dazu führt, die an sich gebotene Sachprüfung als eine Frage der Zulässigkeit des Antrages zu behandeln. 2. Dem Anwohner einer Straße, die den Zu- und Abfahrtsverkehr für ein neu geplantes Baugebiet aufnehmen soll, ist die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für einen Normenkontrollantrag gegen einen dies ermöglichenden Bebauungsplan nicht deshalb abzusprechen, weil die errechnete Erhöhung des Verkehrslärms geringfügig ist oder weil eine solche Entwicklung zu erwarten war.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2, Abs. 5, Abs. 7;

Gründe:

I.

Die Antragsteller wenden sich im Normenkontrollverfahren gegen einen am 1. März 1990 bekanntgemachten Bebauungsplan der Antragsgegnerin.