VGH Bayern - Urteil vom 17.09.1969
42 II 69
Normen:
BBauG § 19 Abs. 2; BBauG § 34; BBauG § 35; BBauG § 36 Abs. 1; VwGO § 65 Abs. 2;
Fundstellen:
BayVBl 1970, 141

Verwaltungsprozeßrecht: Notwendige Beiladung einer Gemeinde im Rechtsstreit über die Zulässigkeit eines Bauvorhabens

VGH Bayern, Urteil vom 17.09.1969 - Aktenzeichen 42 II 69

DRsp Nr. 2009/17323

Verwaltungsprozeßrecht: Notwendige Beiladung einer Gemeinde im Rechtsstreit über die Zulässigkeit eines Bauvorhabens

In Fällen, in denen es gemäß § 36 Abs. 1 BBauG des Einvernehmens der Gemeinde bedarf, ist diese in einem diesbezüglichen Rechtsstreit ebenso wie im Streit um eine Bodenverkehrsgenehmigung beteiligt und daher beizuladen, wobei es sich um eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO handelt, deren Unterlassung von Amts wegen zu berücksichtigen ist.

Normenkette:

BBauG § 19 Abs. 2; BBauG § 34; BBauG § 35; BBauG § 36 Abs. 1; VwGO § 65 Abs. 2;
Fundstellen
BayVBl 1970, 141