BVerwG - Beschluß vom 18.05.1992
4 B 98.92
Normen:
BKleingG § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3; BauGB § 19 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 S. 2; BauGB § § 21 Abs. 1; BauGB § § 23 Abs. 2 S. 1; BauGB § § 36 Abs. 1 S. 3; VwGO § 63 Nr. 3; VwGO § 65; VwGO § 66; VwGO § 124; VwGO § 132;
Fundstellen:
BRS 54 Nr. 80
BauR 1992, 593
UPR 1992, 346
ZfBR 1992, 241
ZfBR 1993, 44
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 02.02.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 134/88
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 05.12.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A 766/89

Verwaltungsprozessrecht: Rechtsmittelbefugnis der höheren Verwaltungsbehörde bei Verwaltungsrechtsstreit über Negativattest

BVerwG, Beschluß vom 18.05.1992 - Aktenzeichen 4 B 98.92

DRsp Nr. 1993/3195

Verwaltungsprozessrecht: Rechtsmittelbefugnis der höheren Verwaltungsbehörde bei Verwaltungsrechtsstreit über Negativattest

In einem Verwaltungsstreit wegen Ausstellung eines Zeugnisses, daß für die Teilung eines Grundstücks eine Teilungsgenehmigung nicht erforderlich sei (Negativattest gem. § 23 Abs. 2 Satz 1 BauGB), ist die beigeladene höhere Verwaltungsbehörde nicht zur Einlegung von Rechtsmitteln befugt.

Normenkette:

BKleingG § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3; BauGB § 19 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 S. 2; BauGB § § 21 Abs. 1; BauGB § § 23 Abs. 2 S. 1; BauGB § § 36 Abs. 1 S. 3; VwGO § 63 Nr. 3; VwGO § 65; VwGO § 66; VwGO § 124; VwGO § 132;

Gründe:

Die Kläger zu 2 wollen ihr mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück um eine Teilfläche des dem Kläger zu 1 gehörenden Nachbargrundstücks, das im Außenbereich liegt, erweitern und in ihren Hausgarten miteinbeziehen. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, den Klägern ein Zeugnis gem. § 23 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszustellen, daß die beabsichtigte Teilung keiner Genehmigung nach § 19 BauGB bedürfe. Die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen; die Teilung werde weder zum Zwecke der Bebauung noch zur kleingärtnerischen Dauernutzung vorgenommen. Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der beigeladene Regierungspräsident mit der Beschwerde.