Die Kläger zu 2 wollen ihr mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück um eine Teilfläche des dem Kläger zu 1 gehörenden Nachbargrundstücks, das im Außenbereich liegt, erweitern und in ihren Hausgarten miteinbeziehen. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, den Klägern ein Zeugnis gem. § 23 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszustellen, daß die beabsichtigte Teilung keiner Genehmigung nach § 19 BauGB bedürfe. Die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen; die Teilung werde weder zum Zwecke der Bebauung noch zur kleingärtnerischen Dauernutzung vorgenommen. Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der beigeladene Regierungspräsident mit der Beschwerde.
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