BVerwG - Beschluß vom 29.05.1996
9 B 155.96
Normen:
VwGO § 58 Abs. 1 § 124 Abs. 2 S. 1, S. 2 ;
Fundstellen:
BayVBl 1996, 699
DÖV 1996, 921
NVwZ-RR 1997, 72
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 04.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 93.0253
VGH Bayern, vom 13.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 24 B 95.3069

Verwaltungsprozeßrecht: Rechtsmittelbelehrung über die Einlegung der Berufung

BVerwG, Beschluß vom 29.05.1996 - Aktenzeichen 9 B 155.96

DRsp Nr. 1996/28845

Verwaltungsprozeßrecht: Rechtsmittelbelehrung über die Einlegung der Berufung

»§ 58 Abs. 1 VwGO verlangt neben der Belehrung, daß die Berufung innerhalb eines Monats bei dem Verwaltungsgericht einzulegen ist (§ 124 Abs. 2 Satz 1 VwGO), keinen Hinweis darauf, daß die Berufungsfrist nach § 124 Abs. 2 Satz 2 VwGO auch dann gewahrt ist, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Berufungsgericht eingeht.«

Normenkette:

VwGO § 58 Abs. 1 § 124 Abs. 2 S. 1, S. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde bleibt erfolglos.

Der Kläger hat gegen das ihm am 6. Juni 1995 zugestellte, seine Klage auf Ausstellung des Vertriebenenausweises abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts mit am 15. September 1995 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts enthält folgende Rechtsmittelbelehrung:

"Gegen dieses Urteil ist die Berufung statthaft.

Die Berufung muß innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg" (es folgen Postfach- und Hausanschrift) "schriftlich eingehen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklärt werden ..."