Die Beschwerde bleibt erfolglos.
Der Kläger hat gegen das ihm am 6. Juni 1995 zugestellte, seine Klage auf Ausstellung des Vertriebenenausweises abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts mit am 15. September 1995 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts enthält folgende Rechtsmittelbelehrung:
"Gegen dieses Urteil ist die Berufung statthaft.
Die Berufung muß innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg" (es folgen Postfach- und Hausanschrift) "schriftlich eingehen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklärt werden ..."
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