BVerwG - Beschluß vom 29.01.1992
4 NB 22.90
Normen:
BauGB § 214 Abs. 3 S. 2; VwGO § 47; VwGO § 121;
Fundstellen:
BauR 1992, 342
BayVBl 1992, 503
BRS 54 Nr. 15
Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr. 6
BWVPr 1993, 43
DRsp Nr. 1993/3219
DVBl 1992, 577
HGZ 1992, 439
NVwZ 1992, 662
UPR 1992, 193
ZfBR 1992, 139
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 07.05.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 7a NE 6/89

Verwaltungsprozeßrecht: Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag auf Nichtigkeit eines Bebauungsplans trotz vorhergehender Inzidentprüfung des Plans und der Bejahung seiner Gültigkeit; Bauplanungsrecht: Offensichtlicher Mangel im Abwägungsvorgang

BVerwG, Beschluß vom 29.01.1992 - Aktenzeichen 4 NB 22.90

DRsp Nr. 1993/1214

Verwaltungsprozeßrecht: Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag auf Nichtigkeit eines Bebauungsplans trotz vorhergehender Inzidentprüfung des Plans und der Bejahung seiner Gültigkeit; Bauplanungsrecht: Offensichtlicher Mangel im Abwägungsvorgang

1. Das Normenkontrollgericht ist nicht durch § 121 VwGO gehindert, einem Antrag auf Nichtigerklärung eines Bebauungsplans stattzugeben, wenn zuvor in einem Klageverfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung durch rechtskräftiges Urteil die Gültigkeit des Bebauungsplans inzident bejaht worden ist. 2. Ein im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB Mangel im Abwägungsvorgang liegt nicht schon dann vor, wenn Planbegründung und Aufstellungsvorgänge keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, daß der Plangeber sich mit bestimmten Umständen abwägend befaßt hat.

Normenkette:

BauGB § 214 Abs. 3 S. 2; VwGO § 47; VwGO § 121;

Gründe:

I.