VGH Hessen - Beschluß vom 01.04.1985
2 TH 1805/84
Normen:
BBahnG § 8; BBahnG § 8a; BBahnG § 36 Abs. 4; GG Art. 14; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 33 Abs. 4; VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4; VwGO § 80 Abs. 5;
Fundstellen:
DÖV 1985, 927
ESVGH 36, 78
NuR 1986, 30
NVwZ 1986, 668
UPR 1985, 382

Verwaltungsprozeßrecht: Sofortige Vollziehung eines Planfeststellungsbeschlusses; Schienenverkehrsrecht: Planungskompetenz, Richtwerte für Verkehrslärm

VGH Hessen, Beschluß vom 01.04.1985 - Aktenzeichen 2 TH 1805/84

DRsp Nr. 2009/17461

Verwaltungsprozeßrecht: Sofortige Vollziehung eines Planfeststellungsbeschlusses; Schienenverkehrsrecht: Planungskompetenz, Richtwerte für Verkehrslärm

1. § 36 Abs. 4 BBahnG n.F. ist verfassungsmäßig. Es verstößt weder gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs. 1 GG) noch gegen den Funktionsvorbehalt (Art 33 Abs. 4 GG) noch gegen den Gesetzesvorbehalt (vgl. Art 20 Abs. 3 GG), daß § 36 Abs. 4 BBahnG n.F. die Kompetenz zur bahnrechtlichen Planfeststellung auf den Vorstand der Deutschen Bundesbahn mit der Ermächtigung übertragen hat, diese Zuständigkeit auf eine im Gesetz nicht näher bestimmte Dienststelle der Deutschen Bundesbahn zu delegieren. 2. Eine Belastung durch Schienenverkehrslärm von 63 dB(A) in der Nacht (Mittelungspegel) stellt in einem Wohngebiet noch keine enteignungsrechtlich erhebliche, d.h. schwere und unerträgliche Beeinträchtigung des Grundeigentums dar. Zur unterschiedlichen Bewertung von Schienenverkehrslärm und Straßenverkehrslärm (sog. Schienenbonus). 3. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Planfeststellungsbeschlusses ist gerechtfertigt, wenn die für die Planungsentscheidung maßgeblichen Belange nach Gewicht und Dringlichkeit geeignet sind, nicht nur das Vorhaben selbst, sondern auch seine sofortige Verwirklichung zu tragen.

Normenkette:

BBahnG § 8; BBahnG § 8a; BBahnG § 36 Abs. 4; GG Art. 14; GG Art. 20 Abs. 1; Art. Abs. ;