BVerwG - Beschluß vom 28.08.2002
9 VR 11.02
Normen:
VwGO § 61 Nr. 3 § 65 Abs. 1, 2 § 78 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NJW 2003, 1409

Verwaltungsprozessrecht; Straßenplanungsrecht - Planfeststellung Bundesstraße; Beiladung Landesbehörde

BVerwG, Beschluß vom 28.08.2002 - Aktenzeichen 9 VR 11.02

DRsp Nr. 2002/14066

Verwaltungsprozessrecht; Straßenplanungsrecht - Planfeststellung Bundesstraße; Beiladung Landesbehörde

»Das Straßenbauamt, das die Planfeststellung beantragt hat, kann im Streit um den Planfeststellungsbeschluss auch dann nicht nach § 65 VwGO beigeladen werden, wenn die Klage oder der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach dem einschlägigen Landesrecht in Anwendung des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gegen die demselben Rechtsträger angehörende Planfeststellungsbehörde selbst zu richten ist (Aufgabe von BVerwGE 52, 226 [231] und 237 [242]).«

Normenkette:

VwGO § 61 Nr. 3 § 65 Abs. 1, 2 § 78 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die sachdienlich als Antrag auf Beiladung des Straßenbauamts Halberstadt zu verstehende Anregung des Regierungspräsidiums Magdeburg bleibt ohne Erfolg.