BVerwG - Beschluß vom 06.03.1996
4 B 184.95
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2 Nr. 1 ; BauGBMaßnG § 4 Abs. 1 a ; VwGO § 86 Abs. 1 § 137 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 1996, 518
BBauBl 1996, 649
BRS 58, Nr. 78
Buchholz 406.11 § 31 BauGB Nr. 35
IBR 1996, 383
NuR 1997, 38
NVwZ-RR 1997, 82
UPR 1996, 271
ZfBR 1996, 229
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 24.04.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 890/89
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 26.04.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 2232/92

Verwaltungsprozeßrecht: Umfang gerichtlicher Aufklärungspflicht;

BVerwG, Beschluß vom 06.03.1996 - Aktenzeichen 4 B 184.95

DRsp Nr. 1996/19869

Verwaltungsprozeßrecht: Umfang gerichtlicher Aufklärungspflicht;

»1. Auch bei dringendem Wohnbedarf ist Voraussetzung für die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1 a BauGBMaßnG, daß "die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist". 2. Die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) bedeutet nicht, daß das Gericht verpflichtet wäre, auf bloße von einem Beteiligten geäußerte allgemeine Zweifel hin in eine Fehlersuche in der Entstehungsgeschichte eines vor mehr als hundert Jahren erlassenen Fluchtlinienplans einzutreten, der über einen Zeitraum von nahezu achtzig Jahren von der Baugenehmigungsbehörde angewandt worden ist und Niederschlag in der im fraglichen Bereich vorhandenen Bebauung gefunden hat.«

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 2 Nr. 1 ; BauGBMaßnG § 4 Abs. 1 a ; VwGO § 86 Abs. 1 § 137 Abs. 1 ;

Gründe:

I.