»1. Auch bei dringendem Wohnbedarf ist Voraussetzung für die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1 a BauGBMaßnG, daß "die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist". 2. Die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen (§ 86 Abs. 1VwGO) bedeutet nicht, daß das Gericht verpflichtet wäre, auf bloße von einem Beteiligten geäußerte allgemeine Zweifel hin in eine Fehlersuche in der Entstehungsgeschichte eines vor mehr als hundert Jahren erlassenen Fluchtlinienplans einzutreten, der über einen Zeitraum von nahezu achtzig Jahren von der Baugenehmigungsbehörde angewandt worden ist und Niederschlag in der im fraglichen Bereich vorhandenen Bebauung gefunden hat.«