VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 17.07.1997
3 S 1488/97
Normen:
VwGO § 47 Abs. 6 ;
Fundstellen:
DÖV 1998, 42
NVwZ-RR 1998, 421
UPR 1998, 120

Verwaltungsprozeßrecht: Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 17.07.1997 - Aktenzeichen 3 S 1488/97

DRsp Nr. 2007/14033

Verwaltungsprozeßrecht: Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren

»Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO setzt voraus, daß dem Antragsteller aufgrund der Verwirklichung des Bebauungsplans eine schwerwiegende Beeinträchtigung eigener Belange droht. Eine behauptete Beeinträchtigung öffentlicher Interessen kann dagegen das erforderliche Sicherungsbedürfnis nicht begründen.«

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 6 ;

Gründe:

Der Antrag, der Antragsgegnerin den auf der Grundlage des Bebauungsplans beabsichtigten Weiterbau der örtlichen Umgehungsstraße "Ö." (Bauabschnitt II) vorläufig zu untersagen, ist unbegründet. Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann der Senat eine solche Anordnung nur dann treffen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten wäre. Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht gegeben.