OVG Berlin vom 12.11.1996
2 A 8.96
Normen:
BauGB § 144; VwGO § 47 Abs. 8;
Fundstellen:
BRS 58 Nr. 50

Verwaltungsprozeßrecht: Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren, Fehlen eines Zusammenhangs

OVG Berlin, vom 12.11.1996 - Aktenzeichen 2 A 8.96

DRsp Nr. 2009/17118

Verwaltungsprozeßrecht: Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren, Fehlen eines Zusammenhangs

»[Zur] Unzulässigkeit einer einstweiligen Anordnung wegen fehlenden Zusammenhangs mit einem Normenkontrollverfahren (Verhinderung einer Grundbuchumschreibung).«

Beschluß

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5 000 DM festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 144; VwGO § 47 Abs. 8;

Gründe:

I.