OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 27.11.2000
1 M 66/00
Normen:
18. BImSchV § 2 Abs. 2; 18. BImSchV § 2 Abs. 6; VwGO § 47 Abs. 6;
Fundstellen:
NordÖR 2001, 161

Verwaltungsprozessrecht: Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.11.2000 - Aktenzeichen 1 M 66/00

DRsp Nr. 2009/17142

Verwaltungsprozessrecht: Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan

1. Ein schwerer Nachteil im Sinne des VwGO § 47 Abs. 6 ist dann anzunehmen, wenn rechtlich geschützte Interessen oder Rechtspositionen durch den Planvollzug in ganz besonderem Maße beeinträchtigt sind und den dadurch Betroffenen außergewöhnliche Opfer abverlangt werden. 2. Als anderer wichtiger Grund kommt in Betracht, wenn durch den drohenden Vollzug des Bebauungsplans vollendete, nach Lage der Dinge nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden und der Normenkontrollantrag im Hauptsacheverfahren mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg hätte.

Normenkette:

18. BImSchV § 2 Abs. 2; 18. BImSchV § 2 Abs. 6; VwGO § 47 Abs. 6;

Gründe:

Die von den Antragstellern begehrte Aussetzung der Vollziehung im Wege der einstweiligen Anordnung ist nicht möglich, denn die Voraussetzungen für eine solche Anordnung (§ 47 Abs. 6 VwGO) liegen nicht vor. Die beantragte einstweilige Anordnung ist nicht zur Abwehr eines schweren Nachteils oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten.