VGH Hessen - Beschluss vom 19.11.2002
4 NG 2283/02
Normen:
VwGO § 47 Abs. 6;
Fundstellen:
BauR 2003, 593
BRS 65 Nr. 60

Verwaltungsprozessrecht: Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren

VGH Hessen, Beschluss vom 19.11.2002 - Aktenzeichen 4 NG 2283/02

DRsp Nr. 2009/18410

Verwaltungsprozessrecht: Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren

Die sich aus der Versagung einer Baugenehmigung und der unvermeidbaren Dauer eines anschließenden Rechtsstreits über mehrere Instanzen ergebende Verzögerung eines Bauvorhabens und die damit verbundenen finanziellen Verluste rechtfertigen nicht den Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderem wichtigen Grund nach § 47 Abs. 6 VwGO.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 6;

Gründe:

- in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12.12.2002 -

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen die Veränderungssperre der Antragsgegnerin für den Bereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 44 "Windkraftanlagen-Lendorfer und Lembacher Höhe" vom 06.02,2002. Mit ihrem Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO begehrt sie die Außervollzugsetzung der Veränderungssperre.