BVerwG - Beschluß vom 20.02.1996
8 B 16.96
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
OVG Sachsen, vom 06.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 429/94

Verwaltungsprozeßrecht: Voraussetzungen für die Annahme einer Grundsatzrevision; Bauordnungsrecht: Bemessungvon Baugenehmigungsgebühren

BVerwG, Beschluß vom 20.02.1996 - Aktenzeichen 8 B 16.96

DRsp Nr. 2007/4550

Verwaltungsprozeßrecht: Voraussetzungen für die Annahme einer Grundsatzrevision; Bauordnungsrecht: Bemessungvon Baugenehmigungsgebühren

1. Bloße Angriffe gegen die inhaltliche Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung vermögen die grundsätzliche Bedeutung selbst dann nicht zu begründen, wenn in diesem Zusammenhang (auch) Verstöße gegen Bundesrecht geltend gemacht werden. 2. Die Rohbausumme ist als Maßstab für die Bemessung der Baugenehmigungsgebühr sachgerecht, weil sich die gebührenpflichtige Amtshandlung der Genehmigungserteilung auf ein Objekt mit wirtschaftlichem Wert bezieht und sich deshalb dieser Wert als Grundlage der Gebührenbemessung anbietet

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Der Rechtssache kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht zu.

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

Die von der Beschwerde sinngemäß aufgeworfene Frage,