VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 18.02.1997
3 S 3419/96
Normen:
LBauO (Landesbauordnung) Baden-Württemberg § 47 Abs. 1 § 51 § 64 ; VwGO § 47 Abs. 6 § 123 ;
Fundstellen:
DÖV 1997, 1056
NVwZ-RR 1998, 613
UPR 1998, 39

Verwaltungsprozeßrecht: Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnuhng nach § 47 Abs. 6 VwGO

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 18.02.1997 - Aktenzeichen 3 S 3419/96

DRsp Nr. 2007/14042

Verwaltungsprozeßrecht: Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnuhng nach § 47 Abs. 6 VwGO

»Die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO sind regelmäßig nicht gegeben, wenn der Antragsteller sich gegen ein Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück wendet, das im Kenntnisgabeverfahren verwirklicht werden soll. In diesem Fall ist der Antragsteller auf den einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO zu verweisen.«

Normenkette:

LBauO (Landesbauordnung) Baden-Württemberg § 47 Abs. 1 § 51 § 64 ; VwGO § 47 Abs. 6 § 123 ;

Gründe:

Der Antragsteller begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans vom 13.11.1996.

Der Senat kann offen lassen, ob der außerhalb des Plangebiets wohnende Antragsteller durch den angefochtenen Bebauungsplan einen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO in der bis zum 31.12.1996 geltenden Fassung (a.F.) erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat, oder ob er nach der am 1.1.1997 in Kraft getretenen Fassung (n.F.) auch eine - absehbare - Rechtsverletzung geltend machen kann. Denn der Antrag kann jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben.