OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 13.02.1997
10a B 3010/96.NE
Normen:
BauGB -MaßnG § 2; BauGB -MaßnG § 9; BauO NW (Bauordnung Nordrhein-Westfalen) § 67; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; VwGO § 47 Abs. 6;
Fundstellen:
BRS 59 Nr. 52
NWVBl 1997, 470
UPR 1998, 230

Verwaltungsprozeßrecht: Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren; Bauleitplanung: Anforderungen an einen auf dringenden Wohnbedarf gestützten Änderungsplan, Festsetzung von geneigten Dächern an Stelle bisheriger Flachdach-Bebauung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 13.02.1997 - Aktenzeichen 10a B 3010/96.NE

DRsp Nr. 2009/18244

Verwaltungsprozeßrecht: Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren; Bauleitplanung: Anforderungen an einen auf dringenden Wohnbedarf gestützten Änderungsplan, Festsetzung von geneigten Dächern an Stelle bisheriger Flachdach-Bebauung

1. Zu den Voraussetzungen der einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren nach dem 6. VwGO-ÄndG. 2. Ein Änderungsbebauungsplan, durch den erstmals in einem Teil des Plangebietes statt einer Flachdach-Bebauung ("Atriumbauweise") eine Bebauung mit geneigten Dächern festgesetzt wird, kann rechtmäßig sein.

Normenkette:

BauGB -MaßnG § 2; BauGB -MaßnG § 9; BauO NW (Bauordnung Nordrhein-Westfalen) § 67; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; VwGO § 47 Abs. 6;

Gründe:

Der Antrag hat keinen Erfolg.

I.

Allerdings ist er zulässig. Die Antragsbefugnis ist zugunsten der Antragsteller gegeben, obwohl das in ihrem Eigentum stehende und mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück nicht im Bereich des streitigen Änderungsplans liegt. Das Grundstück grenzt an den von der Änderungsplanung erfaßten Bereich lediglich an und unterfällt selbst weiterhin den Festsetzungen des Bebauungsplans in seiner Ursprungsfassung.