BVerwG - Beschluß vom 18.10.1995
4 B 205.95
Normen:
BauGB § 2 Abs. 2 ; GG Art. 28 ; LuftVG § 6 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
OVG Saarland - Urteil vom 1995-03-21 2 M 2/93,

Verwaltungsprozeßrecht: Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts - Luftverkehrsrecht: Notwendigkeit einer luftrechtlichen Änderungsgenehmigung, Wahrung der Planungshoheit von Nachbargemeinden

BVerwG, Beschluß vom 18.10.1995 - Aktenzeichen 4 B 205.95

DRsp Nr. 2007/13746

Verwaltungsprozeßrecht: Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts - Luftverkehrsrecht: Notwendigkeit einer luftrechtlichen Änderungsgenehmigung, Wahrung der Planungshoheit von Nachbargemeinden

1. Nicht jeder etwaige Verstoß gegen § 138 Nr. 1 VwGO läßt sich als Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO werten. Das erkennende Gericht ist vielmehr nur dann nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs bestimmend gewesen sind. 2. Nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG ist die Änderung einer in Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 1 LuftVG erteilten Genehmigung erforderlich, wenn die Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert oder geändert wird. Schon aus dieser Wortfassung ist zu ersehen, daß nicht jede räumliche Ausdehnung über den Bereich des ursprünglich genehmigten Flugplatzes hinaus eine Genehmigungspflicht auslöst. Nur für eine wesentliche Erweiterung der Anlage bedarf es einer Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG. Ob dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt ist, setzt nach der Rechtsprechung des Senats eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls voraus.