VGH Hessen - Beschluß vom 19.12.1969
IV N 8/68
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BRS 22 Nr. 31
BRS 22 Nr. 172

Verwaltungsprozeßrecht: Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags, Nachteilsbegriff

VGH Hessen, Beschluß vom 19.12.1969 - Aktenzeichen IV N 8/68

DRsp Nr. 2009/17327

Verwaltungsprozeßrecht: Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags, Nachteilsbegriff

1. Für die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags ist es ausreichend, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung das Aufstellungsverfahren eines Bebauungsplans beendet ist. Somit ist es unschädlich, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung das Aufstellungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. 2. Unter Nachteil im Sinne des § 47 S. 2 VwGO wird unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung die Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen verstanden.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen
BRS 22 Nr. 31
BRS 22 Nr. 172