Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Denn aus dem Beschwerdevorbringen - der Verwaltungsgerichtshof prüft nur die dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO n.F.) - ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Unrecht abgelehnt hätte, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 30. Januar 2002 anzuordnen. Zwar ist fraglich, ob der Antragsteller mit seinen Einwendungen gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO ausgeschlossen ist. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich aber nicht, dass er durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in eigenen Rechten verletzt ist. Sonstige Gründe, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gemäß § 80a Abs. 3 und § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, sind nicht ersichtlich.