VG Karlsruhe - Urteil vom 21.11.2007
4 K 1429/07
Normen:
BauGB § 24 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 S. 2 § 28 Abs. 2 S. 1 ; LVwVfG § 45 Abs. 1 Nr. 2 ;

Verwaltungsverfahren; Vorkaufsrecht - Angabe; Verwendungszweck; Nachschieben von Gründen

VG Karlsruhe, Urteil vom 21.11.2007 - Aktenzeichen 4 K 1429/07

DRsp Nr. 2008/4986

Verwaltungsverfahren; Vorkaufsrecht - Angabe; Verwendungszweck; Nachschieben von Gründen

»1. Bei der in § 24 Abs. 3 S. 2 BauGB normierten besonderen Begründungspflicht handelt es sich um keine reine "Ordnungsvorschrift", sondern deren Nichtbeachtung, also die unvollständige oder gar völlig fehlende Angabe des Verwendungszwecks, führt zur formellen Rechtswidrigkeit des Bescheids, mit dem das gemeindliche Vorkaufsrecht ausgeübt wird. 2. Eine Heilung des Verstoßes nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG ist ebenso wenig möglich wie ein Nachschieben des Verwendungszwecks nach Ablauf der Zweimonatsfrist des § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB

Normenkette:

BauGB § 24 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 S. 2 § 28 Abs. 2 S. 1 ; LVwVfG § 45 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Ausübung eines Vorkaufsrechts durch die Beklagte.