BVerwG - Gerichtsbescheid vom 03.07.1996
11 A 64.95
Normen:
AEG § 20 Abs. 1, Abs. 2 ; LVwVfG (Landesverwaltungsverfahrensgesetz) Hamburg § 73 Abs. 5 S. 1 ; VwVfG § 32 Abs. 2 § 73 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NuR 1997, 190
NVwZ 1997, 391
UPR 1997, 31
ZUR 1997, 52

Verwaltungsverfahrensrecht: Auslegung von Plänen im Planfeststellungsverfahren; Recht des Schienenverkehrs: Einwendungsausschluß

BVerwG, Gerichtsbescheid vom 03.07.1996 - Aktenzeichen 11 A 64.95

DRsp Nr. 1997/7495

Verwaltungsverfahrensrecht: Auslegung von Plänen im Planfeststellungsverfahren; Recht des Schienenverkehrs: Einwendungsausschluß

»1. Weder das Bundesrecht noch das Hamburger Landesrecht enthält eine Bestimmung, die es ausschließt, daß die Gemeinde bei der ihr obliegenden ortsüblichen Bekanntmachung der Planauslegung den von ihr bekanntgemachten Text als Bekanntmachung der Anhörungsbehörde bezeichnet.2. Wird ein planfeststellungsbedürftiges Gesamtvorhaben in rechtlich nicht zu beanstandender Weise in Planfeststellungsabschnitte aufgeteilt, so schließt die formale Selbständigkeit der für jeden Abschnitt einzeln durchzuführenden Planfeststellungsverfahren es aus, Einwendungen, die in einem dieser Verfahren erhoben wurden, damit zugleich als in allen oder einzelnen folgenden Verfahren erhoben anzusehen.3. Der Einwendungsausschluß des § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG tritt auch dann ein, wenn ein Betroffener zwar ohne Verschulden verhindert war, die Einwendungsfrist einzuhalten, aber nicht innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Erhebung von Einwendungen nachholt, obwohl das Verwaltungsverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist.«

Normenkette:

AEG § 20 Abs. 1, Abs. 2 ; LVwVfG (Landesverwaltungsverfahrensgesetz) Hamburg § 73 Abs. 5 S. 1 ; VwVfG § 32 Abs. 2 § 73 Abs. 4 ;

Gründe:

I.