I.
Auf einen Bauantrag der Antragstellerinnen erteilte der Antragsgegner ihnen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines SB-Marktes. Die Beigeladenen legten gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein. Auf Weisung der Bezirksregierung setzte der Antragsgegner die Vollziehung seiner Baugenehmigung aus.
Der daraufhin gestellte Antrag der Antragstellerinnen, die Aussetzung der Vollziehbarkeit der Baugenehmigung aufzuheben, blieb auch im Beschwerdeverfahren erfolglos.
II.
Der Antrag ist darauf gerichtet, die Anordnung des Antragsgegners aufzuheben, durch die dieser die Vollziehung der von ihm erteilten Baugenehmigung ausgesetzt hat, mit der Folge, daß die sofortige Vollziehbarkeit der Baugenehmigung gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB wieder eintritt.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|