OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 30.07.1999
10 B 961/99
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2; BauGB § 212a Abs. 1; BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 2; BauNVO § 15 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 4 S. 1; VwGO § 80a Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BauR 2000, 80
BRS 62 Nr. 191
DVBl 2000, 216
NWVBl 2000, 25
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen - Beschluß vom 12.04.1999 - Az: 10 L 595/99,

Verwaltungsverfahrensrecht: Aussetzung der sofortigen Vollziehung einer Baugenehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 30.07.1999 - Aktenzeichen 10 B 961/99

DRsp Nr. 2009/18295

Verwaltungsverfahrensrecht: Aussetzung der sofortigen Vollziehung einer Baugenehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde

Legen Dritte als Nachbarn Widerspruch gegen eine gemäß § 212a Abs. 1 BauGB sofort vollziehbare Baugenehmigung ein, kann die Bauaufsichtsbehörde auch ohne Antrag der Dritten nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO von Amts wegen die Vollziehung der Baugenehmigung im überwiegenden Drittinteresse gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO aussetzen.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2; BauGB § 212a Abs. 1; BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 2; BauNVO § 15 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 4 S. 1; VwGO § 80a Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

I.

Auf einen Bauantrag der Antragstellerinnen erteilte der Antragsgegner ihnen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines SB-Marktes. Die Beigeladenen legten gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein. Auf Weisung der Bezirksregierung setzte der Antragsgegner die Vollziehung seiner Baugenehmigung aus.

Der daraufhin gestellte Antrag der Antragstellerinnen, die Aussetzung der Vollziehbarkeit der Baugenehmigung aufzuheben, blieb auch im Beschwerdeverfahren erfolglos.

II.

Der Antrag ist darauf gerichtet, die Anordnung des Antragsgegners aufzuheben, durch die dieser die Vollziehung der von ihm erteilten Baugenehmigung ausgesetzt hat, mit der Folge, daß die sofortige Vollziehbarkeit der Baugenehmigung gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB wieder eintritt.