OVG Lüneburg - Beschluß vom 06.05.1982
6 B 21/82
Normen:
BauNVO § 22 Abs. 3; NBauO (Bauordnung Niedersachsen) § 8 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BRS 39 Nr. 105
NdsRpfl 1982, 144

Verwaltungsverfahrensrecht: Ermessensausübung i.S. von § 8 Abs. 1 S. 2 NBauO; Bauplanungsrecht: Erforderlichkeit der Abweichung von der geschlossenen Bauweise

OVG Lüneburg, Beschluß vom 06.05.1982 - Aktenzeichen 6 B 21/82

DRsp Nr. 2009/17228

Verwaltungsverfahrensrecht: Ermessensausübung i.S. von § 8 Abs. 1 S. 2 NBauO; Bauplanungsrecht: Erforderlichkeit der Abweichung von der geschlossenen Bauweise

1. Die vorhandene Bebauung erfordert im Sinne von § 22 Abs. 3 BauNVO eine Abweichung von der geschlossenen Bauweise, wenn diese mit Rücksicht auf die Bebauung der Nachbargrundstücke vernünftigerweise geboten ist oder geboten sein kann. 2. Zur Frage, wie das der Bauaufsichtsbehörde im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 NBauO eingeräumte Ermessen auszuüben ist.

Normenkette:

BauNVO § 22 Abs. 3; NBauO (Bauordnung Niedersachsen) § 8 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen
BRS 39 Nr. 105
NdsRpfl 1982, 144