Verwaltungsverfahrensrecht: Ermessensausübung i.S. von § 8 Abs. 1 S. 2 NBauO; Bauplanungsrecht: Erforderlichkeit der Abweichung von der geschlossenen Bauweise
OVG Lüneburg, Beschluß vom 06.05.1982 - Aktenzeichen 6 B 21/82
DRsp Nr. 2009/17228
Verwaltungsverfahrensrecht: Ermessensausübung i.S. von § 8 Abs. 1 S. 2 NBauO; Bauplanungsrecht: Erforderlichkeit der Abweichung von der geschlossenen Bauweise
1. Die vorhandene Bebauung erfordert im Sinne von § 22 Abs. 3BauNVO eine Abweichung von der geschlossenen Bauweise, wenn diese mit Rücksicht auf die Bebauung der Nachbargrundstücke vernünftigerweise geboten ist oder geboten sein kann.2. Zur Frage, wie das der Bauaufsichtsbehörde im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 NBauO eingeräumte Ermessen auszuüben ist.