VG Minden, vom 30.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3372/96
Verwaltungsverfahrensrecht: Erteilung eines Bauvorbescheids kein Verfahren nach BauGB; Bauplanungsrecht: Nutzungsänderung einer Getreidescheune in ein Wohnhaus, Fristbeginn und Fristende nach § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1c BauGB
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.10.1999 - Aktenzeichen 11 A 5673/97
DRsp Nr. 2009/18296
Verwaltungsverfahrensrecht: Erteilung eines Bauvorbescheids kein Verfahren nach BauGB; Bauplanungsrecht: Nutzungsänderung einer Getreidescheune in ein Wohnhaus, Fristbeginn und Fristende nach § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1cBauGB
1. Verfahren im Sinne von § 233 Abs. 1BauGB sind nur die spezifisch im Baugesetzbuch geregelten Verfahren. Das in der Landesbauordnung geregelte Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids unterfällt diesem Begriff nicht.2. Die Frist des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1cBauGB beginnt mit der endgültigen Aufgabe der bisherigen privilegierten landwirtschaftlichen Nutzung. Im Regelfall ist das der Zeitpunkt, wann der bisherige landwirtschaftliche Betrieb in Gänze eingestellt wird. Wird ein solcher Betrieb schrittweise aufgegeben, ist maßgeblich für den Beginn der Frist der Zeitpunkt, in dem die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1BauGB insgesamt entfällt, d.h. die landwirtschaftliche Nutzung in ihrer Intensität unter diejenige einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle absinkt.3. Für den Ablauf der Frist des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1cBauGB ist auf den Zeitpunkt des Eingangs des Nutzungsänderungsantrags bei der zuständigen Genehmigungsbehörde abzustellen.