VGH Hessen - Beschluß vom 30.04.1994
4 TH 2064/94
Normen:
BImSchG § 3 Abs. 1 § 22 Abs. 1 ; LBauO (Landesbauordnung) Hessen § 107 ; BauVorlVO (Bauvorlagenverordnung) Hessen § 4 Abs. 2 ; VwGO § 80 Abs 1 § 80a ;
Fundstellen:
BRS 56 Nr 175
CR 1995, 364
ESVGH 45, 164
NVwZ 1995, 1010
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 13.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 15 G 3553/93

Verwaltungsverfahrensrecht: Rechtsnatur der bauaufsichtlichen Zustimmung -

VGH Hessen, Beschluß vom 30.04.1994 - Aktenzeichen 4 TH 2064/94

DRsp Nr. 2007/13626

Verwaltungsverfahrensrecht: Rechtsnatur der bauaufsichtlichen Zustimmung -

»1. Die bauaufsichtliche Zustimmung (§ 107 HBO 1990) ist ein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung im Sinne der §§ 80 Abs 1, 80a VwGO. 2. Die Bauvorlagenpflicht gemäß § 4 Abs 2 BauVorlVO 1977 und die Verpflichtung zur immissionsschutzrechtlichen Prüfung begründen keinen verfahrensrechtlichen Drittschutz. 3. Eine parlamentarische Leitentscheidung ist für die Einführung des Mobilfunks nicht erforderlich. 4. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand sind schädliche Umwelteinwirkungen durch den Betrieb des Mobilfunks nicht festzustellen und nicht auszuschließen. Angesichts verschiedener, teilweise angezweifelter biologischer Phänomene wird im Verfahren eines Nachbarn zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes die Entscheidung in der Hauptsache als offen angesehen. 5. Bei der Interessenabwägung erscheint als Vorsorge vor Gesundheitsrisiken im athermischen Bereich eine Erhöhung des vom Bundesamt für Post und Telekommunikation ermittelten Sicherheitsabstands für das C- und D-Netz um den Faktor 10 angemessen.«

Normenkette:

BImSchG § 3 Abs. 1 § 22 Abs. 1 ; LBauO (Landesbauordnung) Hessen § 107 ; BauVorlVO (Bauvorlagenverordnung) Hessen § 4 Abs. 2 ; VwGO § 80 Abs 1 § 80a ;

Gründe:

I.