BVerwG - Beschluß vom 17.11.1998
4 B 100.98
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 ; VwVfG § 43 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BRS 60, Nr. 582
BRS 60, Nr. 164
BauR 1999, 733
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 02.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 10606/96

Verwaltungsverfahrensrechts - Begriff des Erledigungsgrundes i.S. von § 43 Abs. 2 VwVfG

BVerwG, Beschluß vom 17.11.1998 - Aktenzeichen 4 B 100.98

DRsp Nr. 2007/3407

Verwaltungsverfahrensrechts - Begriff des Erledigungsgrundes i.S. von § 43 Abs. 2 VwVfG

1. Nach § 43 Abs. 2 VwVfG und dem nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisiblen gleichlautenden § 43 Abs. 2 LVwVfG wird ein Verwaltungsakt u.a. dann unwirksam, wenn er sich, auf welche Weise auch immer, erledigt. Von einer Erledigung im Sinne dieser Regelung ist auszugehen, wenn der Verwaltungsakt nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen, oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfällt. 2. Hiervon kann jedenfalls solange keine Rede sein, wie der mit einer behördlichen Maßnahme erstrebte Erfolg noch nicht endgültig eingetreten ist. Der zwangsweise Vollzug eines Verwaltungsakts führt nicht stets schon für sich genommen zu einer Zweckerreichung.

Normenkette:

VwGO § 113 Abs. 1 ; VwVfG § 43 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers ist unbegründet.

1. Die Divergenzrügen bleiben ohne Erfolg.