LG Meiningen, vom 15.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1692/97
Verweigerung der Erfüllung eines formnichtigen Grundstückskaufvertrages
OLG Thüringen, Urteil vom 14.07.1999 - Aktenzeichen 4 U 1072/98
DRsp Nr. 2001/9885
Verweigerung der Erfüllung eines formnichtigen Grundstückskaufvertrages
1. Bei einem formnichtigen Grundstückskaufvertrag haftet mit Ausnahme der Arglist der Verkäufer grundsätzlich auch dann nicht aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der culpa in contrahendo, wenn die Formunwirksamkeit beiden Vertragsparteien bewußt war.2. Verweigert er die Übereignung des Grundstücks, nachdem er einer Bebauung zugestimmt hat und das Grundstück zwischenzeitlich bebaut wurde, so besteht im Regelfall eine Schadensersatzpflicht in Geld gem. § 826BGB.