OLG Thüringen - Urteil vom 14.07.1999
4 U 1072/98
Normen:
BGB § 125 § 313 § 276 § 826 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 999 (Ls)
Vorinstanzen:
LG Meiningen, vom 15.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1692/97

Verweigerung der Erfüllung eines formnichtigen Grundstückskaufvertrages

OLG Thüringen, Urteil vom 14.07.1999 - Aktenzeichen 4 U 1072/98

DRsp Nr. 2001/9885

Verweigerung der Erfüllung eines formnichtigen Grundstückskaufvertrages

1. Bei einem formnichtigen Grundstückskaufvertrag haftet mit Ausnahme der Arglist der Verkäufer grundsätzlich auch dann nicht aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der culpa in contrahendo, wenn die Formunwirksamkeit beiden Vertragsparteien bewußt war.2. Verweigert er die Übereignung des Grundstücks, nachdem er einer Bebauung zugestimmt hat und das Grundstück zwischenzeitlich bebaut wurde, so besteht im Regelfall eine Schadensersatzpflicht in Geld gem. § 826 BGB.

Normenkette:

BGB § 125 § 313 § 276 § 826 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

1.