OLG Celle - Urteil vom 05.07.2006
7 U 260/05
Normen:
GSB § 1 ;
Fundstellen:
BauR 2007, 410
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 12.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 370/04

Verwendung des Baugeldes gemäß § 1 Abs. 1 GSB

OLG Celle, Urteil vom 05.07.2006 - Aktenzeichen 7 U 260/05

DRsp Nr. 2006/23250

Verwendung des Baugeldes gemäß § 1 Abs. 1 GSB

»Der Bauträger darf zur Bezahlung von Werklohn für Arbeiten, die sich (wie z.B. Außenanlagen) nicht auf wesentliche Bestandteile des Gebäudes beziehen, erst dann auf Baugeld zurückgreifen, nachdem die Forderungen der Baugläubiger im Sinn von § 1 Abs. 1 GSB erfüllt worden sind.«

Normenkette:

GSB § 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und die Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg.

Die von der Klägerin erhobene Klage ist zulässig. Insbesondere bestehen keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit des Klagegegenstandes. Denn die Klägerin macht in zulässiger Weise einen erstrangigen Teilbetrag einer einheitlichen und damit teilbaren Schadensersatzforderung geltend.

Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin kann den Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1, 5 GSB auf Schadensersatz in Höhe von 10.000 EUR in Anspruch nehmen.