I.
Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und die Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. §
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg.
Die von der Klägerin erhobene Klage ist zulässig. Insbesondere bestehen keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit des Klagegegenstandes. Denn die Klägerin macht in zulässiger Weise einen erstrangigen Teilbetrag einer einheitlichen und damit teilbaren Schadensersatzforderung geltend.
Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin kann den Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1, 5 GSB auf Schadensersatz in Höhe von 10.000 EUR in Anspruch nehmen.
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