Grundsätzlich bemißt sich nach materiellem Schadensersatzrecht die Höhe des Schadensersatzes nach dem im Zeitpunkt der Sanierung tatsächlich erforderlichen Betrag; wird der Schadensersatz bereits vor diesem Zeitpunkt zuerkannt, ist prozessual der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend (BGH, BauR 1987, 89 = NJW 1987, 646). Grundsätzlich steht dem Geschädigten auch die Dispositionsbefugnis darüber zu, ob er den zuerkannten Geldbetrag tatsächlich zur Sanierung oder anderweitig verwendet (BGH, aaO.).
Soweit ersichtlich, ist jedoch noch nicht höchstrichterlich entschieden worden, ob die Dispositionsbefugnis bei rechtlich unselbständigen Schadenspositionen eines einheitlichen Anspruches so weit geht, daß bei Teilsanierung Ersatz entstandener Mehrkosten schon dann verlangt werden kann, wenn im übrigen der endgültige Schaden noch nicht feststeht, jedoch der schon gezahlte Betrag den für die Teilsanierung erforderlichen Betrag übersteigt.
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