BVerwG - Beschluss vom 27.06.2018
4 B 57.17
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO 1977 § 8 Abs. 2 Nr. 1; LGlüG § 42;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 07.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 381/17

Verwerfung der Beschwerde als unzulässig hinsichtlich Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in Gewerbegebieten

BVerwG, Beschluss vom 27.06.2018 - Aktenzeichen 4 B 57.17

DRsp Nr. 2018/9600

Verwerfung der Beschwerde als unzulässig hinsichtlich Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in Gewerbegebieten

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. Juli 2017 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 108 816 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO 1977 § 8 Abs. 2 Nr. 1; LGlüG § 42;

Gründe

Die auf den Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die von der Beschwerde behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht in einer den Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargetan.