Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 26. September 2018 (BVerwG
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens.
Die von dem Kläger gegen den unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 26. September 2018 erhobene Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.
Der mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2018 erneut gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bei verständiger Würdigung als Gegenvorstellung zu werten. Der "wiederholte" Antrag auf Wiedereinsetzung ist kein selbstständiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil mit ihm keine gegenüber dem ersten Wiedereinsetzungsantrag selbstständigen Gründe geltend gemacht werden. Vielmehr ergänzt der Kläger sein bisheriges Wiedereinsetzungsvorbringen. Eine Ergänzung des bisherigen Sachvortrags ist zwar auch nach Ablauf der hier maßgeblichen Frist des §
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