BVerwG - Beschluss vom 26.10.2018
5 B 35.18 (5 B 4.18)
Normen:
VwGO § 152a;

Verwerfung der Gegenvorstellung hinsichtlich Zulassung neben der Anhörungsrüge

BVerwG, Beschluss vom 26.10.2018 - Aktenzeichen 5 B 35.18 (5 B 4.18)

DRsp Nr. 2018/17967

Verwerfung der Gegenvorstellung hinsichtlich Zulassung neben der Anhörungsrüge

Tenor

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 26. September 2018 (BVerwG 5 B 35.18) wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 152a;

Gründe

Die von dem Kläger gegen den unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 26. September 2018 erhobene Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.

Der mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2018 erneut gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bei verständiger Würdigung als Gegenvorstellung zu werten. Der "wiederholte" Antrag auf Wiedereinsetzung ist kein selbstständiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil mit ihm keine gegenüber dem ersten Wiedereinsetzungsantrag selbstständigen Gründe geltend gemacht werden. Vielmehr ergänzt der Kläger sein bisheriges Wiedereinsetzungsvorbringen. Eine Ergänzung des bisherigen Sachvortrags ist zwar auch nach Ablauf der hier maßgeblichen Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO zulässig, aber nicht mehr nach der bereits ergangenen Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag in dem Beschluss des Senats vom 26. September 2018 - BVerwG 5 B 35.18 -.