BGH - Beschluß vom 26.04.2007
VII ZB 18/06
Normen:
ZPO § 406 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 990
BauR 2007, 1605
MDR 2007, 1213
NJW-RR 2007, 1293
NZBau 2007, 640
ZfBR 2007, 664
Vorinstanzen:
OLG Bamberg, vom 09.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 186/05
LG Würzburg, vom 28.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 61 O 1526/99

Verwertung des Gutachtens eines später erfolgreich abgelehnten Sachverständigen

BGH, Beschluß vom 26.04.2007 - Aktenzeichen VII ZB 18/06

DRsp Nr. 2007/13264

Verwertung des Gutachtens eines später erfolgreich abgelehnten Sachverständigen

»Die erfolgreiche Ablehnung eines Sachverständigen steht der Verwertbarkeit seiner vor der Ablehnung erstatteten Gutachten nicht entgegen, wenn die Partei, die sich auf die Befangenheit des Sachverständigen beruft, den Ablehnungsgrund durch eine unzulässige Streitverkündung an den Sachverständigen in rechtsmissbräuchlicher Weise provoziert hat und kein Anlass zu der Besorgnis besteht, dass die Unvoreingenommenheit des Sachverständigen schon bei Erstellung seiner bisherigen Gutachten beeinträchtigt war.«

Normenkette:

ZPO § 406 ;

Gründe:

I. Die Klägerin, die der Beklagten im Rahmen eines Generalunternehmervertrages den Auftrag zum Bau eines Wohnhauses mit Tiefgarage erteilt hatte, macht mit ihrer Klage Mängelbeseitigungskosten geltend. Der vom Gericht bestellte Sachverständige K. erstattete in dem von der Klägerin veranlassten selbständigen Beweisverfahren ein schriftliches Gutachten sowie zwei Ergänzungsgutachten und im Hauptsacheverfahren erneut ein schriftliches Gutachten sowie ein Ergänzungsgutachten. In zwei Terminen wurde er mündlich angehört.