BVerwG - Beschluss vom 14.11.2000
4 BN 54.00
Normen:
BGB § 242; VwGO § 47 Abs. 2; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4; VwGO § 161 Abs. 2;
Fundstellen:
BRS 63 Nr. 50
ZfBR 2001, 287
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 18.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 N 94.1473

Verwirkung der Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Voraussetzungen für einen Übergang zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag

BVerwG, Beschluss vom 14.11.2000 - Aktenzeichen 4 BN 54.00

DRsp Nr. 2003/2239

Verwirkung der Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Voraussetzungen für einen Übergang zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag

1. a) In die Prüfung eines Normenkontrollantrages kann nicht mehr eingetreten werden, wenn der Antragsteller dadurch, dass er zur Durchsetzung eines geltend gemachten Rechts das Gericht anruft, sich zu seinem eigenen früheren Verhalten in einen mit Treu und Glauben unvereinbaren Widerspruch setzt. b) Ein Antragsteller kann auch dann dem Vorwurf eines treuwidrigen (rechtsmissbräuchlichen) Verhaltens ausgesetzt sein, wenn er zunächst im Rahmen von Vergleichsverhandlungen die Bereitschaft der Antragsgegnerin (Gemeinde), den angegriffenen Bebauungsplan den Vorschlägen des Antragstellers entsprechend zu dessen Gunsten zu ändern, ausnutzt, und nach Erhalt einer auf die Planänderung gestützten Baugenehmigung die gerichtliche Feststellung begehrt, dass der Bebauungsplan vor der in seinem Interesse erfolgten Planänderung nichtig gewesen sei.