LG Oldenburg, vom 10.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 2651/98
Verwirkung der restlichen Honorarforderung eines Architekten
OLG Oldenburg, Urteil vom 09.09.2003 - Aktenzeichen 12 U 33/03
DRsp Nr. 2005/3530
Verwirkung der restlichen Honorarforderung eines Architekten
1. Es bleibt den Parteien eines Architektenvertrages unbenommen, nach Abschluss des Vertrages und vor Beendigung der Architektentätigkeit einen Honorarverzicht zu vereinbaren.2. Der Architekt kann sich auf die verspätete Vorlage der Honorarschlussrechnung und den damit verbundenen Eintritt der Verjährung nicht berufen, wenn er bereits mehrere Jahre zuvor auf weitere Honorarforderungen verzichtet und die gezahlten Abschlagszahlungen nicht abgerechnet hat.