LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 04.07.2018
L 7 SB 17/18 B
Normen:
SGG § 109 Abs. 1 S. 2; GKG § 5 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 17.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SB 156/07

Verwirkung des Kostenübernahmeanspruchs für ein Gutachten nach § 109 Abs. 1 S. 2 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.07.2018 - Aktenzeichen L 7 SB 17/18 B

DRsp Nr. 2018/9484

Verwirkung des Kostenübernahmeanspruchs für ein Gutachten nach § 109 Abs. 1 S. 2 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren

Der Kostenübernahmeanspruch für ein Gutachten nach § 109 Abs. 1 S. 2 SGG kann verwirkt werden. Die Verwirkung des Anspruchs setzt aber wegen des nicht fristgebundenen Antragsrechts ein gravierendes Zeitmoment und ein entsprechendes Umstandsmoment voraus.

Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 17. Januar 2018 wird aufgehoben.

Die Kosten des gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz erstatteten Gutachtens von Dr. J. vom 12. Januar 2009 werden auf die Landeskasse übernommen.

Die Staatskasse hat dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 109 Abs. 1 S. 2; GKG § 5 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Kläger) begehrt die Erstattung von Kosten für ein nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholtes Gutachten.