BGH - Urteil vom 29.11.1989
IVa ZR 206/88
Normen:
BGB § 654 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1990, 372
VersR 1990, 266
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, LG Nürnberg-Fürth, vom 28.04.1988vom 09.03.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 1363/87 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 7479/86

Verwirkung des Maklerlohns

BGH, Urteil vom 29.11.1989 - Aktenzeichen IVa ZR 206/88

DRsp Nr. 2002/5306

Verwirkung des Maklerlohns

Wenn ein Makler seinen Kunden in dieser Weise zur Unterzeichnung einer formnichtigen Ankaufsverpflichtung veranlaßt, dann genügt es zur Verwirkung, daß beim Kunden der irrige Eindruck entsteht, ihm stehe die Entschließungsfreiheit, die ihm der Gesetzgeber bis zum formgerechten Abschluß des Hauptvertrages zubilligt, nicht mehr zu; dagegen ist es nicht erforderlich, daß der Kunde tatsächlich von dieser Entschließungsfreiheit Gebrauch gemacht und den Abschluß des Vertrages abgelehnt hätte, wenn ihm diese Entschließungsfreiheit bewußt gewesen wäre.

Normenkette:

BGB § 654 ;

Tatbestand

Der Kläger war von Herrn M damit betraut worden, Kaufinteressenten für die Gaststätte "S" in E zu suchen. Die Beklagten zeigten Interesse an dem Objekt.

Am 9. August 1986 unterzeichneten der Kläger und die Beklagten folgende Erklärung:

"...

Herr M B, ... (Beklagter zu 1.),

Frau H L, ... (Beklagte zu 2.),

erklären hiermit eidesstattlich, das Haus Gaststätte "S" in E / D, W Str. 9, der Eheleute M und H M, ... zum Preis von 1,2 Millionen käuflich zu erwerben. ...

Die beauftragte und bevollmächtigte Fa. B, ... (Klägerin) erkennt diese Erklärung hiermit an und erhält als Provision 3% des Kaufpreises zuzüglich 14% MwSt. ..."