OLG Celle - Urteil vom 13.07.2005
7 U 17/05
Normen:
VOB/B § 11 Nr. 1 ; AGBG § 9 ; BGB § 307 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 1780
OLGReport-Celle 2005, 533
OLGReport-Celle 2005, 533
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 30.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 81/99

Verwirkung einer Vertragsstrafe wegen Überschreitung vertraglicher Zwischenfristen

OLG Celle, Urteil vom 13.07.2005 - Aktenzeichen 7 U 17/05

DRsp Nr. 2006/9481

Verwirkung einer Vertragsstrafe wegen Überschreitung vertraglicher Zwischenfristen

»1. Die Inhaltskontrolle Besonderer Vertragsbedingungen (BVB) ist vertragstypengerecht vorzunehmen. Eine in BVB eines Einheitspreisvertrages vereinbarte Vertragsstrafe für die Überschreitung einer Zwischenfrist hält der Inhaltskontrolle nicht stand, wenn sich die Vertragsstrafe nach einem Promille-Satz der Endabrechungssumme bemessen soll und nicht nach dem mit der Zwischenfrist zu erreichenden Leistungsstand. 2. Verschiebt sich der Termin für eine vertragliche Zwischenfrist durch vom Unternehmer nicht zu vertretende Umstände so weit hinaus, dass der Unternehmer seine Arbeitsplanung und die Abwicklung seiner Aufträge neu ordnen muss, reicht eine einvernehmliche Festlegung der Anzahl der Ausfalltage nicht mehr aus; vielmehr bedarf es als Grundlage des Vertragsstrafenanspruchs einer Neuvereinbarung der Vertragsfrist. «

Normenkette:

VOB/B § 11 Nr. 1 ; AGBG § 9 ; BGB § 307 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Beklagte (ursprünglich eine Anstalt öffentlichen Rechts, inzwischen organisiert in der Rechtsform einer GmbH) beabsichtigte 1995, das Wasserwerk E. erweitern zu lassen.