VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 18.07.1996 8 S 1911/96
Normen:
VwGO § 47 Abs. 8 § 183 S.2 ;
Fundstellen:
DÖV 1997, 556
NVwZ 1997, 506
Verwltungsprozeßrecht: Verhältnis zwischen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und Erlaß einer einstweiligen Anordnung, § 47 Abs. 8 VwGO
VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 18.07.1996 - Aktenzeichen 8 S 1911/96
DRsp Nr. 2007/14052
Verwltungsprozeßrecht: Verhältnis zwischen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und Erlaß einer einstweiligen Anordnung, § 47 Abs. 8VwGO
»1. Die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 8VwGO sind regelmäßig nicht gegeben, wenn eine auf die angefochtene Satzung (hier: Satzung gemäß § 34 Abs. 4BauGB) gestützte Baugenehmigung erteilt worden ist und die Möglichkeit besteht, gegen diese vorläufigen Rechtsschutz durch einen Antrag nach § 80 Abs. 5VwGO zu erlangen.2. Dies gilt auch dann, wenn Zweifel daran bestehen, ob der Antragsteller die für einen solchen Antrag erforderliche Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2VwGO in entspr Anw) besitzt.3. Die Nichtigerklärung einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4BauGB hindert nicht die Vollziehung einer auf diese Satzung gestützten Baugenehmigung.«
Normenkette:
VwGO § 47 Abs. 8 § 183 S.2 ;
Gründe:
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