VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 18.07.1996
8 S 1911/96
Normen:
VwGO § 47 Abs. 8 § 183 S.2 ;
Fundstellen:
DÖV 1997, 556
NVwZ 1997, 506

Verwltungsprozeßrecht: Verhältnis zwischen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und Erlaß einer einstweiligen Anordnung, § 47 Abs. 8 VwGO

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 18.07.1996 - Aktenzeichen 8 S 1911/96

DRsp Nr. 2007/14052

Verwltungsprozeßrecht: Verhältnis zwischen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und Erlaß einer einstweiligen Anordnung, § 47 Abs. 8 VwGO

»1. Die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 8 VwGO sind regelmäßig nicht gegeben, wenn eine auf die angefochtene Satzung (hier: Satzung gemäß § 34 Abs. 4 BauGB) gestützte Baugenehmigung erteilt worden ist und die Möglichkeit besteht, gegen diese vorläufigen Rechtsschutz durch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu erlangen. 2. Dies gilt auch dann, wenn Zweifel daran bestehen, ob der Antragsteller die für einen solchen Antrag erforderliche Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO in entspr Anw) besitzt. 3. Die Nichtigerklärung einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 BauGB hindert nicht die Vollziehung einer auf diese Satzung gestützten Baugenehmigung.«

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 8 § 183 S.2 ;

Gründe: