KG - Urteil vom 27.02.2007
27 U 116/06
Normen:
BGB § 631 ; HOAI § 4 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BauR 2007, 1597
KGReport 2007, 575
NJW-RR 2007, 967
NZBau 2007, 521
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 319/05

Verzicht auf restliches Architektenhonorar bei mangelhafter Erfüllung des Architektenvertrages durch Überschreitung des vorgegebenen Kostenrahmens für Sanierungsarbeiten - unwirksame nachträgliche Honorarvereinbarung?

KG, Urteil vom 27.02.2007 - Aktenzeichen 27 U 116/06

DRsp Nr. 2007/6922

"Verzicht" auf restliches Architektenhonorar bei mangelhafter Erfüllung des Architektenvertrages durch Überschreitung des vorgegebenen Kostenrahmens für Sanierungsarbeiten - unwirksame nachträgliche Honorarvereinbarung?

»1. Eine Vereinbarung über das - rechnerisch nicht streitige - Architektenhonorar unter Einbeziehung von Gegenansprüchen des Auftraggebers (z.B. wegen Mängeln) vor Beendigung der Architektentätigkeit stellt keine unzulässige Honorarvereinbarung im Sinne eines Verstoßes gegen die Mindestsatzfiktion des § 4 Abs. 4 HOAI dar (kein unwirksamer Teilverzicht). 2. Alleine der Umstand einer Freundschaft eines Richters zu einem Prozessbevollmächtigten rechtfertigt nicht die Annahme einer Voreingenommenheit oder Parteilichkeit.«

Normenkette:

BGB § 631 ; HOAI § 4 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger begehrt von den Beklagten die Zahlung restlichen Architektenhonorars.

Der Beklagte zu 1. erwarb im Jahre 2003 eine sanierungsbedürftige Villa in der G... . Der Kläger begleitete die Beklagten bereits vor dem Erwerb zu verschiedenen Besichtigungen zum Zwecke der Einschätzung der voraussichtlichen Kosten für die Renovierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen. Die Beklagten teilten dem Kläger dabei mit, dass zusätzlich zum Kaufpreis lediglich ein Budget von 80.000,00 bis maximal 100.000,00 EUR zur Verfügung stehe.