I.
Der Kläger begehrt von den Beklagten die Zahlung restlichen Architektenhonorars.
Der Beklagte zu 1. erwarb im Jahre 2003 eine sanierungsbedürftige Villa in der G... . Der Kläger begleitete die Beklagten bereits vor dem Erwerb zu verschiedenen Besichtigungen zum Zwecke der Einschätzung der voraussichtlichen Kosten für die Renovierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen. Die Beklagten teilten dem Kläger dabei mit, dass zusätzlich zum Kaufpreis lediglich ein Budget von 80.000,00 bis maximal 100.000,00 EUR zur Verfügung stehe.
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