OLG Köln - Urteil vom 27.03.1996
11 U 229/95
Normen:
BGB § 242 ;
Fundstellen:
BauR 1997, 314
OLGReport-Köln 1996, 187

Verzicht des Bauherrn auf Bauleistungen

OLG Köln, Urteil vom 27.03.1996 - Aktenzeichen 11 U 229/95

DRsp Nr. 1996/30635

Verzicht des Bauherrn auf Bauleistungen

An die Annahme eines konkludenten Verzichts des Bauherrn auf eine vertraglich geschuldete Bauleistung sind regelmäßig strenge Anforderungen zu stellen. Der Umstand allein, daß der Bauherr sieht, was gebaut wird, genügt für sich genommen nicht. Lediglich eine eindeutige Erklärung, sich eines Rechtes begeben zu wollem, genügt für die Annahme eines Verzichts.

Normenkette:

BGB § 242 ;

Gründe:

Die in förmlicher Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen der Klage stattgegeben. Die Angriffe der Berufung veranlassen keine abweichende Beurteilung. Die Beklagte hat schuldhaft Leistungspfichten aus dem Treuhandvertrag verletzt und ist dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

Die Beklagte hat ihre Pflichten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Treuhandvertrag verletzt, indem sie eine andere, als die in der Baubeschreibung vorgesehene Deckenkonstruktion in der Wohnung des Klägers zuließ. Dadurch verletzte sie ihre Pflicht zur sachkundigen Wahrnehmung der Interessen des Klägers, die in Bezug auf die Baudurchführung insbesondere darin bestand, keine gegenüber der Baubeschreibung minderwertigen Leistungen des Generalbauunternehmers zu dulden.