In dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Beyer, Dr. Hußla, Gähtgens und Kessler für Recht erkannt
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 180 Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. April 1968 aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 05. Juli 1967 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die gesamten Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
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