OLG Koblenz - Beschluss vom 09.10.2012
5 U 321/12
Normen:
BGB § 249; BGB § 253; BGB § 276; BGB § 278; BGB § 280; BGB § 611; BGB § 823; BGB § 831; ZPO 286; BGB § 287;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 15.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 19/10

Verzögerte Reaktion auf einen erhöhten CRP-Wert als ärztlicher Behandlungsfehler

OLG Koblenz, Beschluss vom 09.10.2012 - Aktenzeichen 5 U 321/12

DRsp Nr. 2013/1868

Verzögerte Reaktion auf einen erhöhten CRP-Wert als ärztlicher Behandlungsfehler

Kommt es zwei Tage nach einer Sigmaresektion zu einem erhöhten CRP - Wert, kann die verzögerte Reaktion hierauf (eintägiges Versäumnis einer Befundkontrolle) als einfacher Behandlungsfehler zu werten sein, wenn weitere signifikante Leitsymptome fehlten und ein reaktionspflichtiges Ergebnis einer frühzeitigeren Befundkontrolle nicht hinreichend wahrscheinlich ist.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 15.02.2012, Aktenzeichen 10 O 19/10, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Koblenz ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt.auf 140.458,71 EUR

Normenkette:

BGB § 249; BGB § 253; BGB § 276; BGB § 278; BGB § 280; BGB § 611; BGB § 823; BGB § 831; ZPO 286; BGB § 287;

Gründe

A.

Seine Ankündigung, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen hat der Senat wie folgt erläutert:

"I.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7.