Der Kläger verlangt von der Beklagten für durchgeführte und abgenommene Fliesenarbeiten restlichen Werklohn von 161.838,67 DM nebst 11,75 % Zinsen seit dem 15. Juni 1995 und 20 DM vorgerichtliche Mahnkosten.
Die Beklagte macht wegen Mängel der Arbeiten bei den Balkonen ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe von 402.500 DM geltend und verlangt wegen verspäteter Durchführung der Arbeiten im Wege der Widerklage Verzugsschaden von 65.000 DM.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung des eingeklagten Hauptsachebetrages "nebst 11,75 % Zinsen vom 15.6.1995 bis zum 30.8.1995 und 11,25 % Zinsen seit dem 1.9.1995 sowie 20 DM Mahnkosten" verurteilt. Im übrigen hat es Klage und Widerklage abgewiesen.
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