BGH - Versäumnisurteil vom 06.05.1999
VII ZR 180/98
Normen:
BGB § 320 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1524
BGHR BGB § 284 Abs. 1 S. 1 Leistungsverweigerungsrecht 2
BauR 1999, 1025
DB 1999, 1599
DRsp I(138)867-I4e
JR 2000, 245
MDR 1999, 922
NJW 1999, 2110
WM 1999, 1529
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Limburg,

Verzug des Auftraggebers mit der Zahlung der Vergütung bei Bestehen eines Leistungsverweigerungsrechts

BGH, Versäumnisurteil vom 06.05.1999 - Aktenzeichen VII ZR 180/98

DRsp Nr. 1999/6482

Verzug des Auftraggebers mit der Zahlung der Vergütung bei Bestehen eines Leistungsverweigerungsrechts

»Ein Verzug des Auftraggebers mit der Zahlung der Vergütung ist insoweit ausgeschlossen, als ihm wegen Mängel der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht.«

Normenkette:

BGB § 320 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten für durchgeführte und abgenommene Fliesenarbeiten restlichen Werklohn von 161.838,67 DM nebst 11,75 % Zinsen seit dem 15. Juni 1995 und 20 DM vorgerichtliche Mahnkosten.

Die Beklagte macht wegen Mängel der Arbeiten bei den Balkonen ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe von 402.500 DM geltend und verlangt wegen verspäteter Durchführung der Arbeiten im Wege der Widerklage Verzugsschaden von 65.000 DM.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung des eingeklagten Hauptsachebetrages "nebst 11,75 % Zinsen vom 15.6.1995 bis zum 30.8.1995 und 11,25 % Zinsen seit dem 1.9.1995 sowie 20 DM Mahnkosten" verurteilt. Im übrigen hat es Klage und Widerklage abgewiesen.