OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.03.1998
22 U 159/97
Normen:
BGB §§ 293 295 § 633 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BauR 1998, 1011
NJW-RR 1998, 1030
OLGReport-Düsseldorf 1998, 359

Verzug mit Mängelbeseitigung aufgrund endgültiger Erfüllungsverweigerung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.1998 - Aktenzeichen 22 U 159/97

DRsp Nr. 1998/6615

Verzug mit Mängelbeseitigung aufgrund endgültiger Erfüllungsverweigerung

1. An die Bejahung des Verzugs mit der Mängelbeseitigung aufgrund endgültiger Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen.2. Der Verzug des Werkunternehmers mit der Mängelbeseitigung entfällt durch den Annahmeverzug des Bestellers; das gilt auch, wenn der Unternehmer durch eine ernsthafte Erfüllungsverweigerung in Verzug geraten war, später aber die Mängelbeseitigung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise anbietet.

Normenkette:

BGB §§ 293 295 § 633 Abs. 3 ;

Sachverhalt:

Der KIäger verlangt für im Haus des Beklagten ausgeführte Arbeiten restlichen Werklohn in Höhe von 11.036,25 DM. Er hat u.a. in mehreren Räumen neue Pitchpine-Dielenböden verlegt. In diesen Böden bildeten sich während der ersten Heizperiode durch sogn. Blockabrisse breite Fugen, die der Kläger auf zu starkes Heizen, der Beklagte auf fehlerhafte Versiegelung zurückführte. Der Beklagte hielt deshalb der Forderung des KIägers einen Vorschußanspruch auf die Mängelbeseitigungskosten entgegen. Nachdem erstinstanzlich ein Sachverständiger die Böden begutachtet hatte, bot der Kläger an, die Mängel entsprechend den Vorgaben des Sachverständigen kostenlos zu beseitigen. Das lehnte der Beklagte ab.