Die AntrSt. haben im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des AntrG. zum Erlaß eines Baustopps hinsichtlich einer im Bau befindlichen Kindertagesstätte begehrt, weil sie als Grundstücksnachbarn Störungen befürchten. Das Baugrundstück und die Nachbargrundstücke gehören zu einem größeren Gelände, dessen bisherige Eigentümerin, die GeSoBau, 1985 die Teilgenehmigung für die nach dem Bebauungsplanentwurf unter Berücksichtigung der geplanten Verkehrsflächen zu bildenden Wohngrundstücke und das Kindertagesstätten-Grundstück erhalten hatte. Sie hatte zuvor gegenüber dem Stadtplanungsamt ein Anerkenntnis i. S. des §
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