VG Berlin vom 05.01.1989
13 A 198/88
Normen:
BBauG § 23 Abs.1 Nr.3; BauGB § 23 Abs.1 Nr.3;
Fundstellen:
DRsp V(527)329d-e
NVwZ 1989, 283

VG Berlin - 05.01.1989 (13 A 198/88) - DRsp Nr. 1992/11894

VG Berlin, vom 05.01.1989 - Aktenzeichen 13 A 198/88

DRsp Nr. 1992/11894

Wirkungen eines Anerkenntnisses nach Abs. 1 Nr. 3 mit Bindung auch etwaiger Rechtsnachfolger (e) im Falle der Erklärung im Teilungsgenehmigungsverfahren.

Normenkette:

BBauG § 23 Abs.1 Nr.3; BauGB § 23 Abs.1 Nr.3;

Die AntrSt. haben im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des AntrG. zum Erlaß eines Baustopps hinsichtlich einer im Bau befindlichen Kindertagesstätte begehrt, weil sie als Grundstücksnachbarn Störungen befürchten. Das Baugrundstück und die Nachbargrundstücke gehören zu einem größeren Gelände, dessen bisherige Eigentümerin, die GeSoBau, 1985 die Teilgenehmigung für die nach dem Bebauungsplanentwurf unter Berücksichtigung der geplanten Verkehrsflächen zu bildenden Wohngrundstücke und das Kindertagesstätten-Grundstück erhalten hatte. Sie hatte zuvor gegenüber dem Stadtplanungsamt ein Anerkenntnis i. S. des § 33 BBauG für sich und ihre Rechtsnachfolger (AntrSt.) abgegeben.