VG München - Urteil vom 18.11.1997 (M 1 K 96.5647) - DRsp Nr. 1998/17583
VG München, Urteil vom 18.11.1997 - Aktenzeichen M 1 K 96.5647
DRsp Nr. 1998/17583
1. Eine Gemeinde handelt rechtswidrig, wenn sie die Erteilung des Einvernehmens gem. § 36 Abs. 1BauGB davon abhängig macht, daß der Antragsteller einen mit dem Vorhaben in keinem Zusammenhang stehenden Baulandsicherungsvertrag abschließt. Ein solcher Vertrag ist wegen Verstoßes gegen das Kopplungsverbot nichtig.2. Der Grundstückseigentümer kann sich auf die Nichtigkeit des Baulandsicherungsvertrages berufen, auch wenn ihm infolge der rechtswidrigen Erteilung des Einvernehmens zwischenzeitlich eine Baugenehmigung erteilt worden ist.