VG München - Urteil vom 19.05.1998
M 1 K 96.2081
Normen:
BauGB § 35 ; BlmSchG § 3;
Fundstellen:
BauR 1998, 1209
NVwZ-RR 1999, 235

VG München - Urteil vom 19.05.1998 (M 1 K 96.2081) - DRsp Nr. 1999/5590

VG München, Urteil vom 19.05.1998 - Aktenzeichen M 1 K 96.2081

DRsp Nr. 1999/5590

1. Der Wert und die Nutzbarkeit eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks wird durch die Errichtung einer Grünkompostieranlage auf dem Nachbargrundstück nicht beeinträchtigt, so daß kein erheblicher Nachteil i.S. des § 3 Abs. 1 BlmSchG vorliegt. Denn auf den beeinträchtigten Grundstücken halten sich Menschen nur zeitweise zur Feldarbeit auf. Während dieser Zeit ist eine Geruchsbelästigung hinzunehmen.