LBO § 1 Abs. 2; StrG § 2 Abs. 2 Nr. 1 lit a, § 56 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BRS 58 Nr. 98
BauR 1997, 818
VGH Baden-Württemberg - 16.01.1996 (3 S 769/95) - DRsp Nr. 1998/2967
VGH Baden-Württemberg, vom 16.01.1996 - Aktenzeichen 3 S 769/95
DRsp Nr. 1998/2967
»1. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a StrG sind Stützmauern Teil des Straßenkörpers, wenn sie dem Schutz der Straße dienen. Voraussetzung für die Zugehörigkeit ist nicht, daß ihre erstmalige Errichtung durch den Bau oder eine spätere wesentliche Veränderung der Straße veranlaßt worden ist.2. § 56 Abs. 1 S. 1 StrG kann als Ausnahmebestimmung nicht extensiv ausgelegt werden. Der dort verwandte Begriff der Unterhaltung ist eng auszulegen, er umfaßt Maßnahmen zur Fernhaltung (Instandhaltung) oder Beseitigung (Instandsetzung) von Abnutzungserscheinungen oder von Schäden einer Stützmauer, nicht jedoch ihre Neu- oder Wiedererrichtung.«
Normenkette:
LBO § 1 Abs. 2; StrG § 2 Abs. 2 Nr. 1 lit a, § 56 Abs. 1 S. 1;